Steuerpflichtige Arbeitsvergütungen

Gehälter, Löhne, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in vollem Umfange steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind ebenfalls abgabepflichtig. Im Gegensatz zu Deutschland wird in Portugal steuerlich anerkannt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Gehalt arbeitet. In diesem Falle unterliegt aber ein fiktiver Mindestanteil der Sozialversicherung.

Die Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Basis der Besteuerung sind nicht mehr die Anschaffungskosten sondern (ab 2015) nur noch der Marktwert. Diese Werte werden jedes Jahr per Erlass bekannt gegeben. Hiervon werden 0,75% pro Monat als Monatsvergütung angesetzt.

Hier gibt es allerdings einige <wenn und aber>. Die Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht entsteht nur dann, wenn die Nutzung im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Jetzt das kuriose Ergebnis: Ein Steuereinbehalt ist nicht vorzunehmen, wohl aber der Einbehalt der Sozialversicherung. Wo da die Logik ist habe ich nicht verstanden. Der geldwerte Vorteil ist bei der Einkommensteuer erst mit der Jahreserklärung anzugeben und erst dann zu versteuern. Aber die Kuriositäten gehen weiter, denn liegt eine Überlassung des Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer ohne vertragliche Regelung vor, entfallen sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungspflicht. Was auch immer die Verantwortlichen sich bei diesem Sandkastenspiel haben einfallen lassen, kann ich nicht nachvollziehen. Die Praxis hat dieses Problem in der Form gelöst, dass eine vertragliche Regelung der Kraftfahrzeugnutzung im Vertrag normalerweise nicht geregelt ist, somit alles frei ist.

Der Kauf eines Kraftfahrzeuges von seinem Arbeitgeber kann Steuerpflicht (keine Sozialversicherungspflicht) auslösen, wenn der Kaufpreis unter dem Marktwert liegt. Nach einer komplizierten mathematischen Formel wird versucht, den geldwerten Vorteil zur Besteuerung zu ermitteln. Faktoren sind Marktwert, Anschaffungskosten, Wert der jährlichen Abschreibung und bereits versteuerter geldwerter Vorteil der PKW-Nutzung. Liegt der Kaufpreis für das Kraftfahrzeug unter diesem Wert, liegt ein geldwerter Vorteil vor und der Differenzbetrag ist zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt in der Jahreserklärung; ein Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber wird nicht vorgenommen.

Reisekosten, die nicht in Verbindung stehen mit den ausgeübten Aktivitäten, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Beispiel, der Arbeitgeber bittet seinen Angestellten, in seinem Privathaus diverse Reparaturarbeiten vorzunehmen. Die vergüteten Reisekosten unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Darlehensgewährung des Arbeitgebers für den eigenen Wohnbedarf seines Arbeitnehmers ist bedingt steuerbegünstigt. Der geldwerte Vorteil aus Darlehensbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zinssatz sind steuerfrei. Eventuelle Differenzbeträge sind zu versteuern. Eine Sozialversicherungspflicht entsteht bei Über-/Unterschreitung der Grenzen nicht. Zu beachten ist, dass eine der beiden Grenzen über-/unterschritten werden muss.

Darlehensgewährung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer für anderweitige Zwecke sind ebenfalls bedingt steuerbegünstigt, wenn der vereinbarte Zinssatz kleiner ist als ein bestimmter Zinssatz.

Es sind steuer- und sozialversicherungspflichtig Zinszahlungen, die der Arbeitgeber für Darlehen seines Arbeitnehmers für anderweitige Investitionen übernimmt. Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt von der Bank ein Darlehen auf zum Kauf von Wohneinrichtungen. Die Zinsen übernimmt der Arbeitgeber. Dieser geldwerte Vorteil unterliegt auch der Sozialversicherung (via Einbehalt).

Gratifikationen (in Form von Gewinnbeteiligungen oder besonderer Art) sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hinsichtlich der Sozialversicherung tritt jedoch eine Pflicht nur dann ein, wenn diese Gratifikationen regelmäßig gezahlt werden.

Überstunden sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. An dieser Stelle ein Hinweis an Arbeitgeber. Es können nur eingeschränkt Überstunden gezahlt werden. Werden diese Grenzen überschritten gibt es deftige Bußgelder

Zuschläge für Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich pauschaler Vergütungen von Überstunden sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Vorruhestandsregelungen unterliegen der Steuer und Sozialversicherung. Es gibt keinerlei Vergünstigungen.

Pensionen, Renten, Betriebsrenten unterliegen der Einkommensteuer, nicht jedoch der Sozialversicherung.

Versicherungsbeiträgefür Rentenversicherungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstattet sind steuerpflichtig, unterliegen jedoch nicht der Sozialversicherung.

Der geldwerte Vorteil aus der Übertragung von Firmenaktien zu günstigeren Kursen oder kostenlos ist steuerpflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings sozialversicherungsfrei.

Mietzuschüsse des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungspflichtig

Die Erstattung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Diese Kosten können in Portugal nicht als Werbungskosten angesetzt werden.