Ausländische Kapitaleinkünfte

Werden die Kapitaleinkünfte aus dem Ausland bezogen, müssen sie versteuert werden und sind zu deklarieren in der Anlage J der ESt-Erklärung.

Es gibt kein Wahlrecht bzw. keine Option wie bei den inländischen Kapitaleinkünften (sh. hier). Im Ausland einbehaltene Steuern werden in Portugal angerechnet, soweit die Steuereinbehalte die Sätze im Doppelbesteuerungsabkommen nicht übersteigen (aus Deutschland z.B. max. 15%). Werden im Ausland höhere Steuersätze einbehalten, ist im Ausland entsprechende Erstattung zu beantragen (in D: Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, D-53225 Bonn). Es wird in diesen Fällen jedoch verlangt, eine <Steuerpflicht Erklärung> vom portugiesischem Finanzamt vorzulegen. Da kann sich manchmal <die Katze in den Schwanz beißen>.

Die 50%-Regelung bei den Dividenden gilt auch für entsprechende Einkünfte aus dem Ausland.

Es kann aber auch beantragt werden, die aus dem Ausland bezogenen Kapitaleinkünfte pauschal mit 28% zu versteuern. In diesem Falle entfällt die 50%-Regelung und die ausländischen Steuereinbehalte werden nicht angerechnet. Der Erstattungsantrag im Ausland kann trotzdem gestellt werden.

Besonderheiten:

1. Werbungskosten: Hinweisen möchte ich darauf, dass das portugiesische Einkommensteuerrecht keine Werbungskosten anerkennt bei dieser Einkunftsart (z.B. Depotgebühren, Zinsen bei Kauf von Wertpapieren via Kredit, etc.).

2. Residente não Habitual: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen <Residente não Habitual>