Unbeschränkte Steuerpflicht

Es werden als unbeschränkt steuerpflichtig (Resident) im portugiesischem Hoheitsgebiet angesehen:

a) Personen, die sich in Portugal mehr als 183 Tage ununterbrochen oder mit Unterbrechungen aufgehalten haben oder

b) Personen, die weniger als 183 Tage in Portugal leben, aber am 31. Dezember eines Jahres eindeutig zu erkennen geben, dass sie hier ihren Lebensmittelpunkt innehaben

Aufgrund der unterschiedlichsten persönlichen Verhältnisse gibt es natürlich Dutzende von Grenzfällen für die Frage, ob eine Steuerpflicht in Portugal vorliegt oder nicht. Hier ist je Einzelfall fachlicher Rat einzuholen, denn diese Sachverhalte können hier im Einzelnen nicht alle angesprochen werden. Das portugiesische Steuerrecht spricht nicht von Aufenthaltsgenehmigungen, sondern von wohnen in Portugal. Für alle diejenigen Steuerpflichtigen, die in Portugal Aufenthaltsgenehmigung (=Residencia) haben, spricht jedoch in der Regel der äußere Anschein dafür, dass unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt.

Ab dem Jahre 2015 beginnt und endet die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Datum der Anmeldung bzw. Abmeldung beim Finanzamt. Bis 2014 einschließlich waren die gesamten Einkünfte des Kalenderjahres zu versteuern (mit Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern).

Wenn unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist in Portugal das gesamte Welteinkommen zu versteuern. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Einkunftsarten ermitteln sich bei ausländischen Einkünften nach portugiesischem Recht und -nicht- nach dem Steuerrecht des Bezugslandes der Einkünfte. Eine in Portugal unbeschränkt steuerpflichtige Person, die in Deutschland z.B. Einkünfte aus Vermietung bezieht, hat diese Einkünfte in Deutschland (als beschränkt steuerpflichtig in Deutschland) und auch in Portugal (als unbeschränkt steuerpflichtig unter Anrechnung der in Deutschland gezahlten Einkommensteuer) zu versteuern. Die Ermittlung der Einkünfte ist jedoch unterschiedlich, so z.B. sind Zinsen und Abschreibungen in Portugal nicht abzugsfähig. Das kann zu erheblichen Differenzen führen.


Hier noch drei Beispiele zur Steuerpflicht:

Beispiel 1: Seit April 2016 bis heute arbeiten als Angestellte Herr und Frau Mustermann in Lagos. Ist eine Einkommensteuerklärung für das Jahr 2016 in Portugal abzugeben und was ist zu deklarieren?
Als Angestellte hielten sich die Eheleute in 2016 mehr als 183 Tage in Portugal auf. Selbst wenn in Portugal kein fester Lebensmittelpunkt besteht, entsteht hier unbeschränkte Steuerpflicht. Alle Einkünfte ab April des Jahres 2016 sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben (auch evtl. Einkünfte aus Deutschland). In Deutschland gezahlte Einkommensteuer wird in Portugal angerechnet.

Beispiel 2: Seit Oktober 2016 arbeiten als Angestellte Herr und Frau Mustermann in Lagos. Ist eine Einkommensteuerklärung in Portugal abzugeben und was ist zu deklarieren?
Zusatz a): Es ist beabsichtigt, permanent in Portugal zu leben; entsprechender Wohnsitz lag zum 31.12.2016 vor:
Antwort wie zu Frage 1. Die Eheleute leben zwar weniger als 183 Tage in Portugal, geben aber zu erkennen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Portugal verlagert haben. Somit liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor ab Oktober 2016.
Zusatz b): Der Arbeitsvertrag endet zum 29.2.2017; die Eheleute gehen danach wieder nach Deutschland zurück:
Die Eheleute hielten sich sowohl in 2016 als auch in 2017 weniger als 183 Tage in Portugal auf und haben zum 31.12.2016 auch keinen Wohnsitz, der dauerhaft bezogen werden soll. Somit liegt beschränkte Steuerpflicht vor für die Jahre 2016 und 2017.

.

Aus gegebenem Anlass: Achten Sie bitte immer auf die richtige Einschreibung beim Finanzamt, um Probleme zu vermeiden. Denn wenn Sie beim Finanzamt mit portugiesischer Adresse gemeldet sind, geht die Finanzverwaltung (logischerweise) davon aus, dass Sie in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die richtige Anschrift liegt ausschließlich in der Verantwortung des Steuerpflichtigen.

Beispiel 3: Sie haben vor Jahren in Portugal eine Steuernummer beantragt. Als Anschrift wurde angegeben die Adresse eines portugiesischen Freundes oder die Anschrift eines gekauften Hauses. Fazit: Sie sind beim Finanzamt als unbeschränkt Steuerpflichtiger registriert !!! Im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung ist es z.B. möglich, dass die Finanzverwaltung überprüft, wer als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Portugal keine Steuererklärung abgegeben hat. Und nun beginnen die Mühlen der Behörden zu arbeiten. Sie sind Ihrer korrekten Meldepflicht nicht nachgekommen, das Finanzamt geht davon aus, Sie sind in Portugal steuerpflichtig !!|! Das Gegenteil zu beweisen ist sehr schwierig und geht i.d.R. nur per Gerichtsverfahren. Das ist kostspielig, stressig und absolut nicht notwendig. Simpelste Lösung: Sie gehen zum Finanzamt und ändern Ihre Anschrift.