Beschränkte Steuerpflicht

Personen, die weniger als 183 Tage sich in Portugal aufhalten und/oder keinen festen Wohnsitz in Portugal haben, sind in Portugal beschränkt steuerpflichtig, jedoch nur dann, wenn sie in Portugal Einkünfte beziehen.

Diese Einkünfte werden in Portugal besteuert via Steuereinbehalte durch die auszahlende Stelle oder es ist eine Steuererklärung abzugeben für beschränkt Steuerpflichtige. Steuererklärungen sind abzugeben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit fester Niederlassung in Portugal, bei Einkünften aus Vermietung und bei Veräußerungsgewinnen einer Immobilie.

Die übrigen Einkünfte (meist Provisionen, Dienstleistungen, Honorare, etc.) werden in Portugal via Steuereinbehalte besteuert. Diese Einkünfte sind dann in Deutschland nochmals zu versteuern unter Anrechnung der in Portugal gezahlten Steuereinbehalte (so wird die Doppelbesteuerung vermieden).

Aber Vorsicht, es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Portugal. Aufgrund dieses Abkommens wird festgelegt, dass die übrigen Einkünfte nur in Deutschland besteuert werden dürfen. Jetzt kommt natürlich wieder der Bürokratismus. Um die Steuereinbehalte in Portugal zu vermeiden muss der auszahlenden Stelle (meist Auftraggeber) eine Wohnsitzbescheinigung (Certidão de Residência – Vordruck 21 RFI) vorgelegt werden, bestätigt vom zuständigen deutschen Finanzamt. Dann entfallen die Steuereinbehalte in Portugal.

Da es ja immer Ausnahmen geben muss, kann Portugal bei einigen Einkünften (Lizenzen, Dividenden) geminderte Steuereinbehalte vorzunehmen.