Familienbesteuerung

Familienangehörige, die im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, sind Bestandteil der Besteuerung, sei es bei der Einzelveranlagung, getrennten Veranlagung oder Zusammenveranlagung. Die Einkünfte der Familienangehörigen werden zusammen mit den Steuerpflichtigen besteuert, entweder in Form der Einzelveranlagung (Ledige, etc.), getrennten oder Zusammenveranlagung (Eheleute, etc.)

Diese Regelung gilt für Familienangehörige in absteigender Linie (Kinder).

Dies bedeutet, die Einkünfte der Kinder werden beim Steuerpflichtigen mit versteuert.

Zu den Familienangehörigen, die in die Besteuerung mit einbezogen werden zählen:

a) minderjährige Kinder,

b) Kinder bis 25 Jahre, deren Einkommen unter 7.798,- € (2017) liegt.

c) Eltern, Großeltern, etc. bis zum 3. Grad, soweit sie im Haushalt des Steuerpflichtigen leben bis zu einem Einkommen von 3.682,- € (Eltern) bzw. 7.420,- € (andere bis zum 3. Grad) (2017).