01.12.2016 - Ungeklärter Vermögenszuwachs

Nach portugiesischem Einkommensteuerrecht ist ein ungeklärter Vermögenszuwachs der Beweis von vorliegenden Einkünften, die nicht versteuert wurden. Diese <Art der Einkünfte> werden versteuert in der Kategorie G gem. Art. 9 Nr. 1 Buchst. d) CIRS und vom Finanzamt in Form einer Schätzung festgesetzt. Es liegt beim Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen ungeklärten Vermögenszuwachs handelt, sondern dieser Zuwachs zu begründen ist mit z.B. Erbschaft, Schenkung, Darlehensaufnahme.

Liegt ungeklärter Vermögenszuwachs vor, kann das Finanzamt nach festgesetzten Normen und Regeln die nicht versteuerten Einkünfte schätzen; es gibt dann keine <Wenn und Aber>. Die rechtliche Möglichkeit hierzu liefert das <Lei Geral Tributária>, die <Bibel> des portugiesischen Steuerrechts.

Zu diesem ungeklärten Vermögenszuwachs zählt auch der Geldtransfer von oder zu Bankkonten aus Ländern, deren Steuerrecht eindeutig vorteilhafter ist (Offshore). Die einzelnen Länder ergeben sich aus der sogenannten <Schwarzen Liste>.

Das Einkommen des Steuerpflichtigen kann geschätzt werden bei ungeklärtem Vermögenszuwachs, wenn entweder keine Steuererklärung abgegeben wurde oder das deklarierte Einkommen 30% unterhalb des festgesetzten Basis-Einkommens liegt. Die Vermögenswerte und das Basis Einkommen ergeben sich aus der folgenden Tabelle (Art. 89º Ziff. 4 LGT):

Vermögenswerte

Basis-Einkünfte

Grundvermögen über 250.000,- €

20% der Anschaffungskosten

Kraftfahrzeuge über 50.000,- €

50% der Anschaffungskosten

Motorräder über 10.000,- €

50% der Anschaffungskosten

Boote über 25.000,- €

100% der Anschaffungskosten

Flugzeuge

100% der Anschaffungskosten

Darlehensvergabe über 50.000,- €

50% des Darlehensbetrages

Überweisungen an oder von Offshore

100% der Überweisung

Diese Tabelle wird angewandt: Bei einem Kauf von Vermögenswerten im laufenden Jahr oder in den 3 vorherigen Jahren durch den Steuerpflichtigen oder seinen Familienangehörigen. Bei Nutzung bzw. Verwendung von Vermögenswerten im laufenden Jahr oder in den 3 vorherigen Jahren einer Firmen mit mehrheitlicher Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der Familienangehörigen sowie von Offshore-Gesellschaften in den sogenannten Steueroasen,

Bei einer Darlehensvergabe durch den Gesellschafters bzw. seiner Familienangehörigen an seine Gesellschaft im laufenden oder in den 3 vorherigen Jahren

Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger kauft im Jahre 2013 eine Immobilie im Werte von 260.000,- € ohne Finanzierung.. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 wird in der Kategorie B ein Einkommen deklariert in Höhe von 45.000,- €.

Jetzt die Rechnung des Finanzamtes: Die Anschaffungskosten der Immobilie betragen 260.000,- €. Laut Tabelle werden als Basiseinkünfte angesetzt 20% von 260.000,- € = 52.000,- €. Das deklarierte Einkommen darf nicht unter 30% dieses Basiseinkommens liegen. Der kritische Wert liegt somit bei 36.400,- € (= 52.000,- € ./. 30%). Dieser Wert wurde nicht unterschritten, da 45.000,- € in der Einkommensteuer deklariert wurden. Somit erfolgen keine Zuschläge

Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger kaufte im Jahre 2013 einen PKW im Werte von 80.000,- €, als Einkommen wurde deklariert 15.000,- €, Kategorie B.

Da der Kaufpreis des PKW’s über 50.000,- € liegt, rechnet das Finanzamt jetzt wie folgt: Das Basiseinkommen müsste betragen laut Tabelle 40.000,- €, als Minimumeinkünfte müssten deklariert sein 28.000,- € (40.000,- € ./. 30%). Diese Grenze wurde unterschritten, sodass dem Einkommen jetzt zugeschlagen werden 40.000,- €, zu versteuern also insgesamt 15.000,- + 40.000,- € = 55.000,- €

Beispiel 3: Ein Steuerpflichtiger nutzt einen Ferrari im Werte von 350.000,- €, Eigentümer ist eine Offshore-Gesellschaft aus Gibraltar. Das deklarierte Einkommen des Steuerpflichtigen beträgt 75.000,- €.

Das Finanzamt schätzt wie in Beispiel 2 (350.000,- € x 50% ./. 30% = 122.500,- €). Dem Einkommen werden hinzugerechnet 122.500,- €

Nach Art. 89 Ziff. 5 LTG wird auch dann eine Schätzung des Finanzamtes vorgenommen, wenn ein sonstiger Vermögenszuwachs von mehr als 100.000,- € vorliegt oder Ausgaben/Schenkungen von mehr als 100.000,- € getätigt werden. Es muss natürlich auch in diesen Fällen eine <Ungereimtheit> zwischen den deklarierten Einkünften und dem Vermögenszuwachs bzw. den vorgenommenen Ausgaben vorliegen. Als sonstiger Vermögenszuwachs kann angesehen werden der Kauf von Schmuck, Kunstgegenständen, antiken Möbeln, etc.

Beispiel 4: Ein Steuerpflichtiger deklariert Einkünfte in Höhe von 60.000,- €. Seine jährlichen fixen Kosten belaufen sich auf 110.000,- € einschließlich Kosten für Lebensversicherung, Krankenkasse, Schuldentilgungen, Unterhaltszahlungen, etc. Dem Einkommen werden hinzugerechnet 50.000,- €.

Zum Schluss, wenn eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgt, die über 100.000,- € liegt, beträgt der Steuersatz hierauf linear 60%.