Steuerfreie Einkünfte

Residentes não Habitual

Einkünfte, die aus dem Ausland bezogen werden, sind unter den u.a. Voraussetzungen steuerfrei. Sie müssen zwar in der Steuererklärung mit angegeben werden (Anexo L - wegen Progressionsvorbehalt), unterliegen aber nicht der Besteuerung.

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Cat. A) sind steuerfrei, wenn diese Einkünfte im Ausland bereits besteuert wurden. Erfolgte im Ausland keine Besteuerung, sind diese Einkünfte steuerpflichtig in Portugal.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer wird ab dem 1.4.2016 von seiner deutschen Firma nach Portugal entsendet. Es wird in Portugal Registrierung als <Residente não Habitual> beantragt. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen Portugal/Deutschland ist das Gehalt der ersten sechs Monate in Deutschland zu versteuern, erst ab dem siebten Monat in Portugal. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 ist der Arbeitslohn der ersten sechs Monate als steuerfrei (Anexo L) zu deklarieren, da die Besteuerung bereits in Deutschland erfolgte.

b) Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (Cat. B, i.d.R. Freiberufler) von hoher Wertschöpfung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und technischem Charakter>, Einkünfte aus geistigem und gewerblichem Eigentum sowie Einkünfte aus Informationen über Erfahrung im industriellen Bereich sind steuerfrei, wenn diese Einkünfte im Ausland besteuert werden können. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Portugal/Deutschland wird eine Besteuerung im Ausland vorgenommen, wenn der Freiberufler im Ausland eine selbständige Betriebsstätte hat. Erfolgte im Ausland keine Besteuerung, sind diese Einkünfte steuerpflichtig in Portugal (jedoch mit begünstigtem Steuersatz von 20%). Hinsichtlich der begünstigten Tätigkeiten verweise ich auf <Portaria nº. 12/2010>

Beispiel 2: Ein Architekt, registriert als <Residente não Habitual> lebt in Portugal, hat sowohl in P als auch in D ein Architekturbüro mit mehreren Angestellten. Das deutsche Architekturbüro wird als eigenständige Betriebsstätte in D angesehen, der Gewinn ist in D zu versteuern. Diese Einkünfte bleiben für <Residente não Habitual> in Portugal steuerfrei. Der Gewinn aus dem portugiesischen Architekturbüro ist in P zu versteuern, jedoch mit dem begünstigtem Steuersatz von 20% (sh. steuerbegünstigte Einkünfte).

Beispiel 3: Ein Schriftsteller , registriert als <Residente não Habitual> lebt in Portugal und bezieht von einem deutschen Verleger Honorare. Die Honorare werden in Deutschland gem. Doppelbesteuerungsabkommen nicht besteuert. Die Besteuerung erfolgt in Portugal, jedoch mit dem Sondersteuersatz von 20% (sh. steuerbegünstigte Einkünfte) .

c) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Cat. E) und Vermietung (Cat. F) sind steuerfrei, wenn diese Einkünfte im Ausland besteuert werden können. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Portugal/Deutschland können Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland besteuert werden, somit sind Kapitaleinkünfte für <Residente não Habitual> in Portugal steuerfrei. Dividendeneinkünfte werden allerdings in Deutschland besteuert. Zinseinkünfte (z.B. aus Obligationen, Festgeldern) werden jedoch in Deutschland nicht besteuert (obwohl nach DBA möglich), sind somit sowohl in P als auch in D steuerfrei.

d) Sozialversicherungsrenten, Betriebsrenten und Pensionseinkünfte sind steuerfrei, wenn sie gem. Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland besteuert werden oder (!!!) wenn sie nicht als <aus Portugal bezogen angesehen werden>. Dies bedeutet <de facto>, dass Sozialversicherungsrenten, Betriebsrenten und Pensionen in Portugal steuerfrei sind. Die Renten werden zwar nicht im Ausland (= Deutschland) besteuert, wären somit in Portugal steuerpflichtig. Da die deutschen Renten und Pensionen aber nicht <als aus Portugal bezogen> anzusehen sind, erfolgt die Befreiung nach der <Oder-Regelung> „nicht als aus Portugal bezogen anzusehen“. Zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich der Sozialversicherungsrente die sogenannte Rückfallklausel nach Art, 22 Abs. 1 DBA anzuwenden ist. Diese Rückfallklausel beinhaltet eine Besteuerung in D, wenn die Rente in P steuerfrei ist.

Jetzt wird es ganz <verrückt>, denn diese Rückfallklausel gilt nicht für Betriebsrenten und Pensionen. Dies bedeutet, Betriebsrenten und Pensionen werden weder in P noch in D besteuert. Hierunter fallen auch Abfindungen nach den Regeln einer betrieblichen Ruhestandsregelung, solange diese Abfindung nicht als Arbeitslohn qualifiziert wird (evtl. bei Vor-Ruhestand).

Beispiel 4: Ein Rentner, registriert als <Residente não Habitual> lebt in Portugal und bezieht aus Deutschland eine BfA-Rente von 15.000,- € im Jahr. Die Rente wird gutgeschrieben auf ein deutsches Bankkonto. Nach den Bestimmungen des portugiesischen Einkommensteuerrechts ist diese Rente in Portugal steuerfrei für Residente não Habitual. Leider ist diese Rente jedoch dann in Deutschland gem. Doppelbesteuerungsabkommen zu versteuern (Rückfallklausel gem. Art. 22 DBA)..

Beispiel 5: wie Beispiel 4, jedoch bezieht er zusätzlich eine Betriebsrente von 12.000,- € jährlich. Als Residente não Habitual sind in Portugal sowohl die Betriebsrente als auch die BfA-Rente steuerfrei. Die BfA-Rente fällt unter Art. 22 DBA, somit besteuert Deutschland diese Rente anhand der Rückfallklausel (s.o.). Die Betriebsrente fällt jedoch unter die Art. 18 bzw. 19 DBA. Hier gibt es keine Rückfallklausel. Dies bedeutet, dass die Betriebsrente weder in Portugal (hier steuerfrei) noch in Deutschland (keine Rückfallklausel) besteuert wird.

Kontaktieren Sie bitte Ihren deutschen Steuerberater !!!! Ich gebe hier keine verbindliche Auskunft.