Nichtselbständige Arbeit - Cat. A

Arbeitnehmer

Es werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen jede Art von Vergütungen, die dem Steuerpflichtigen wegen geleisteter Arbeit für Rechnung eines Dritten gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann in einem öffentlichen oder privaten Arbeitsverhältnis stehen. Hierbei kommt es auf die Bezeichnung der Vergütung nicht an, sei es Gehalt, Lohn, Bezüge, Gratifikation, Provision, Gewinnanteil bzw. Tantieme, Beihilfe, Prämie, Entschädigung, Zuschläge etc. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die gezahlten Vergütungen vertraglich oder außervertraglich, in fester oder veränderlicher Höhe, bar oder als Sachbezug entlohnt werden. Weiterhin sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern Bezüge aus dem Vorruhestand (Arbeitgeberanteil), Bezüge von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie Geschäftsführern juristischer Personen, Entschädigungen für den Wechsel des Arbeitsplatzes, Gratisaktien, Vorzugsaktien, etc. und auch Zahlungen von Versicherungsprämien.

Anders als in Deutschland:

Bei Arbeitsverträgen zwischen einem Einzelunternehmer mit seinem Ehegatten und/oder mit seinen Kindern ist zu beachten, dass diese Verträge steuerlich nicht anerkannt werden. Die Kosten sind nicht abzugsfähig beim Einzelunternehmer; beim Ehegatten/Kindern werden die Einkünfte dann auch nicht versteuert.

Beachten Sie bitte die Steuervergünstigungen für <Residentes não Habituais>.