Selbständige

Komplett anders als in Deutschland ist die Sozialversicherungspflicht der Einzelunternehmer in Portugal geregelt. Im Gegensatz zu Deutschland besteht für Unternehmer in Portugal Sozialversicherungspflicht. Bemessungsgrundlage ist bei Selbständigen der Gewinn, ermittelt entweder nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung oder nach dem vereinfachten Verfahren (mehr hierzu unter Gewinnermittlung).

Der Bemessungszeitraum ist der 1.10. des laufenden Jahres bis zum 30.9. des Folgejahres, die Bemessungsgrundlage ist der Gewinn des Vorjahres. Etwas kompliziert, hier ein Beispiel: Laut Steuererklärung 2015 beträgt der Gewinn 24.000,- €, laut Steuererklärung 2016 Gewinn 30.000,- €. Ab dem 1.10.2016 bis zum 30.9.2017 ist die monatliche Bemessungsgrundlage 2.000,- € (= Gewinn 2015 24.000,- €/12) und ab dem 1.10.2017 bis zum 30.9.2018 ist die Basis 2.500,- € (= Gewinn 2016 30.000,- €/12). Bei Minderung des Gewinnes im laufenden Jahr kann Antrag auf Anpassung gestellt werden.

Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit Anmeldung des Gewerbes, die Beitragsfrist berechnet sich nach einem etwas komplizierterem Verfahren (warum soll man es denn einfach machen). Erfolgt die Gewerbeanmeldung in den Monaten Oktober, November oder Dezember, beginnt die Beitragszahlung nach 12 Monaten. (Beispiel: Anmeldung zum 1.11.2016, Beitragspflicht ab 1.10.2017). Wird das Gewerbe angemeldet in den Monaten Januar bis September, beginnt die Beitragszahlung zum 1.10. des Folgejahres (Beispiel: Anmeldung 1.01.2017 Beitragspflicht ab 1.10.2018). Bei Gewerbeanmeldungen in dem Zeitraum Januar bis September ist die Beitragsfreiheit also bis zu 21 Monaten. Was auch immer die Gesetzgeber sich dabei haben einfallen lassen, diese Regelung ist doch irgendwie eigenartig. Wichtig ist aber auch, dass der Versicherungsschutz besteht bereits ab Gewerbeanmeldung. Die Beiträge für die einzelnen Monate sind fällig bis zum 15. des Folgemonats.

Wie bei allen Gesetzen, so gibt es auch bei der Sozialversicherungen diverse Besonderheiten. Hier nur einige Beispiele: Gesellschafter-Geschäftsführer, bereits bestehende Sozialversicherungspflicht innerhalb der EU, Haushaltshilfen, Befreiungen bei niedrigem Einkommen, etc. Hier ist individuell Rat einzuholen.

Zu beachten ist auch noch folgendes: Losgelöst von der o.a. Sozialversicherungspflicht besteht noch eine zusätzliche Abgabe in den Fällen, in denen ein Einzelunternehmer mehr als 80% seiner Einnahmen von einem einzigen Auftraggeber erhält. Auf diese Vergütung ist dann eine Zusatzabgabe (von dem Auftraggeber) zu zahlen in Höhe von 5%. Beispiel: Ein Handelsvertreter mit einem Jahresumsatz von 20.000,- € arbeitet zusammen mit der Firmen A (= 18.000,- € Provision), Firma B (= 1.500,- € Provision) und der Firma C (= 500,- € Provision). Die Firma A muss an Sozialversicherung noch 900,- € (18.000,- € x 5%) abführen. Es handelt sich hierbei um eine Zusatzabgabe, zahlbar zusätzlich zu den normalen Sozialversicherungsabgaben des Handelsvertreters.

Bemessungsgrundlage ist immer der nächste niedrigere Wert und dann die nächst niedrigere Stufe (toll, wieder recht einfach berechnet). Auch hier zum besseren Verständnis ein Beispiel: Der Gewinn des Jahres 2016 beträgt 30.000,- €; die monatliche Bemessungsgrenze ist 2.500,- €, dies bedeutet Stufe 7. Maßgebend ist aber die nächste niedrigere Stufe 6.; der monatliche Beitrag wird also festgesetzt mit 582,72 €; das sind im Jahr 6.992,64 €.

Jetzt kann man sich so langsam die Frage stellen, warum man überhaupt noch ein Gewerbe anmelden soll. Einkommensteuer bei 30.000,- € Gewinn ca. 9.000,- € (als Lediger), Sozialversicherung ca.7.000,- € (s.o.), gesetzliche Unfallversicherung ca. 500,- €, Gebühren, sonstige Pflichtabgaben, etc. ca. 2.000,- €, insgesamt also 18.500,- € bei 30.000,- € Gewinn. Macht das Arbeiten dann noch Spaß bei Abgaben in Höhe von ca 62% ?

Hier die Beitragssätze (ab 2013)