Erweiterte Steuerpflicht

Gültig nur für Beschränkt Steuerpflichtige ...

Wie dargelegt müssen beschränkt Steuerpflichtige ihre aus Portugal bezogenen Einkünfte nach besonders festgelegten Bestimmungen und Steuersätzen versteuern.

Es kann jedoch beantragt werden, dass die in Portugal zu versteuernden Einnahmen besteuert werden nach dem Steuertarif der unbeschränkten Steuerpflicht (= erweiterte Steuerpflicht).

In der Steuererklärung sind dann anzugeben die inländischen sowie die ausländischen Einkünfte. Diese Einkünfte werden ermittelt nach den Vorschriften für die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Aus der Summe der inländischen und ausländischen Einkünfte wird der entsprechende Steuersatz für unbeschränkt Steuerpflichtige ermittelt, der dann allerdings nur auf die inländischen Einkünfte angewandt wird.

Der Antrag kann sinnvoll sein bei Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksverkäufen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird dieser Veräußerungsgewinn zu 100%, also voll linear mit 28% (ab 2013) besteuert. Bei unbeschränkter Steuerpflicht erfolgt wird nur 50% des Veräußerungsgewinnes besteuert, allerdings mit dem normalen Steuersatz. Dies kann in Einzelfällen günstiger sein.

Zur Ermittlung des normalen Tarifes werden –wie bereits dargelegt- die ausländischen Einkünfte mit einbezogen (ähnlich dem Progressionsvorbehalt in Deutschland).