Gewinne bei Vermögensgegenstände

aus der Übertragung des Privat- in das Betriebsvermögen oder umgekehrt:

Diese Vorschrift gilt nur für Gewerbetreibende, die aus ihrem Privatvermögen Sachanlagen und Grundvermögen in das Betriebsvermögen einlegen. Die Besteuerung erfolgt im Jahr des Verkaufes anteilig in den Cat. G und B. Absolute Vorsicht ist geboten bei der Übertragung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen (z.B. wegen Schließung des Gewerbebetriebes). Hier werden <stille Reserven> versteuert (Cat. B), ohne dass entsprechende liquide Mittel geflossen sind.