Ausländer in Portugal

Sie wohnen in Deutschland, sind dort unbeschränkt steuerpflichtig, haben aber Einkünfte, bezogen aus Portugal (z.B. aus Vermietung).

Somit sind Sie in Portugal beschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung kann erfolgen entweder

a) durch direkten Steuereinbehalt oder

b) Abgabe der Steuererklärung.

In der folgenden Aufstellung finden Sie einige Beispiele, welche Einkünfte, bezogen aus Portugal, ein Nicht-Resident zu versteuern hat. Auch habe ich angeführt, ob diese Besteuerung erfolgt durch Abgabe einer Steuererklärung oder durch Steuereinbehalt der auszahlende Stelle.

Einkünfte/Einkunftsart aus Portugal

Steuersatz 2014 gem. Art. 72 CIRS

Besteuerungsart

Gehalt (Arbeitgeber = port. Unternehmen) - Cat. A

25%

Steuereinbehalt

Gewinn als Selbständiger (eigenständiger Betrieb in P) - Cat. B

25%

Steuererklärung

Dienstleistungen als Selbständiger (kein eigenständiger Betrieb in P) - Cat. B

25% (1)

Steuereinbehalt

Kapitalvermögen - Cat. E

28% (2)

Steuereinbehalt

Dividenden Aktien - Cat. E

28% (2)

Steuereinbehalt

Gewinnausschüttungen von port. GmbH's - Cat. E

28% (2)

Steuereinbehalt

Vermietung - Cat. F

28%

Steuererklärung

Veräußerungsgewinne Immobilienverkauf - Cat. G

28%

Steuererklärung

Veräußerungsgewinne port. Aktien und GmbH-Verkauf - Cat. G

28% (1)

Steuereinbehalt

Rente port. Sozialversicherung - Cat. H

25% (1)

Steuereinbehalt

     

Anmerkungen:

Gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland kann eine Minderung des Steuersatzes oder Befreiung beantragt werden:

(1): Liegt vom ausländischen Finanzamt eine Wohnsitzbescheinigung vor (Certidão de Residencia - Vordruck 21-RFI), muss ein Steuerabzug nicht mehr vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt dann ohne Steuereinbehalt.

(2): Liegt eine Wohnsitzbescheinigung wie zu Anmerkung (1) vor, ermäßigt sich der Steuereinbehalt auf 10% (statt 28%).